Bei der ersten Art der Anzahlung (arrhes) haben Mieter und Vermieter die Möglichkeit, am Vertrag nicht festzuhalten. Wenn der Mieter am Vertrag nicht festhält, obwohl die Anzahlung bereits geleistet worden ist, verbleibt diese beim Vermieter als Entschädigung für den erlittenen Schaden. Wenn im gegenteiligen Fall der Vermieter den Vertrag vor Betreten der Räumlichkeiten durch den Mieter aufkündigt, verpflichtet ihn Artikel 1590 des Code Civil, dem Mieter das Doppelte des Betrags der Anzahlung zu zahlen, die dieser geleistet hat.
Im Unterschied zur ersten Art der Anzahlung (arrhes) begründet die zweite Art der Anzahlung (acompte) für beide Parteien weitergehende Bindungen. Wenn der Mieter den Vertrag beendet, kann der Vermieter von ihm die gesamte vorgesehene Miete verlangen, oder aber den Betrag, der der Miete für den Zeitraum entspricht, während dem die Unterkunft nicht wiedervermietet werden kann. Wenn umgekehrt der Vermieter den Vertrag storniert, hat der Mieter das Recht, von ihm eine Entschädigung für den erlittenen immateriellen und materiellen Schaden zu verlangen, und zwar in dem Maße, wie die Entscheidung des Vermieters seinen Aufenthalt beeinträchtigt und ihm weitere Kosten verursacht.
Wenn die Vermietung der Unterkunft über ein Maklerbüro erfolgt, darf die Anzahlung nicht mehr als ein Viertel des Gesamtpreises der Unterkunft betragen. Wird die Unterkunft direkt beim Vermieter gemietet, hat dieser völlige Freiheit bei der Festlegung des Betrags. In der Regel beträgt dieser 25% des Gesamtpreises der Unterkunft.
Das Datum, zu dem die Anzahlung geleistet werden muss, liegt im Gutdünken des Vermieters, wenn die Unterkunft direkt bei ihm gemietet wird. In jedem Falle wird dem Mieter empfohlen, vor Unterzeichnung des Vertrags nichts zu bezahlen. Bitte beachten: Wenn die Vermietung der Unterkunft über ein Maklerbüro erfolgt, darf die Anzahlung (dies gilt sowohl für arrhes als auch acompte) nicht mehr als sechs Monate im Voraus verlangt werden.
Die Kaution